Massenentlassung

Massenentlassung
Mạs|sen|ent|las|sung 〈f. 20; meist Pl.〉 Entlassung einer sehr großen Anzahl von unbefristet tätigen Arbeitnehmern (die zusammen mit einer Stellungnahme des Betriebsrates dem Arbeitsamt anzuzeigen ist) ● aus Protest gegen \Massenentlassungen hatten Arbeitnehmer das Fabrikgelände besetzt

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Mạs|sen|ent|las|sung, die <meist Pl.>:
Entlassung einer großen Anzahl von Arbeitnehmern (innerhalb kurzer Zeit):
-en vornehmen.

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Massen|entlassung,
 
anzeigepflichtige Entlassung, Arbeitsrecht: anzeigepflichtige einmalige oder etappenweise Entlassung von Arbeitnehmern durch eine vom Arbeitgeber veranlasste Kündigung; eine Massenentlassung liegt nach § 17 Kündigungsschutzgesetz vor, wenn in Betrieben mit 20 bis 59 Arbeitnehmern mehr als 5, bei 60 bis 499 Arbeitnehmern 10 % oder mehr als 25, bei 500 und mehr Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlassen werden. In die für Massenentlassungen maßgebliche Zahl von Entlassungen sind grundsätzlich alle Auflösungen von Arbeitsverträgen einzubeziehen, soweit sie vom Arbeitgeber veranlasst wurden (z. B. Aufhebungsverträge, Eigenkündigungen des Arbeitnehmers), nicht jedoch fristlose Entlassungen.
 
Vor einer beabsichtigten Massenentlassung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig informieren (insbesondere schriftlich über die Entlassungsgründe, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Entlassungszeitraum, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer und für die Berechnung etwaiger Abfindungen). Eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat hat der Arbeitgeber gleichzeitig dem Arbeitsamt zuzuleiten. Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Der Arbeitgeber muss dann die Massenentlassung dem zuständigen Arbeitsamt schriftlich mit der Stellungnahme des Betriebsrats anzeigen. Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten gelten auch, wenn die Entscheidung über die Massenentlassung von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wird (Konzernregelung). Nach Erstattung der Anzeige setzt eine einmonatige Entlassungssperre ein. Entlassungen innerhalb der Sperrfrist werden nur wirksam, wenn das Arbeitsamt zugestimmt hat. Entlassungen ohne die erforderliche Anzeige sind nur unwirksam, soweit sich der Arbeitnehmer auf den Mangel beruft.

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Mạs|sen|ent|las|sung, die <meist Pl.>: Entlassung einer großen Anzahl von Arbeitnehmern (innerhalb kurzer Zeit): -en vornehmen; dass die Betriebsleitung beim Arbeitsamt den Antrag auf M. gestellt ... habe (Chotjewitz, Friede 267); Mit der Aufhebung der Autonomie des Kosovo 1989 ... gingen -en albanischer Arbeiter und Angestellter einher (taz 6. 4. 99, 8).

Universal-Lexikon. 2012.

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